Übermitteln
Wichtig: Erst seit dem Inkrafttreten des DiRUG (Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie) zum 01.08.2022 sind Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 an das Unternehmensregister zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit einem Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Unterstützung bei der Frage, an welches Offenlegungsmedium Sie Ihre Unterlagen übermitteln müssen, gibt Ihnen der Bilanz-Navigator, den Sie über die Startseite der Publikations-Plattform aufrufen können.
An das Unternehmensregister übermitteln müssen:
- Unternehmen, die Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte offenlegen müssen (mehr Informationen dazu finden Sie auf der Publikations-Plattform unter "Wissenswertes – So geht´s - Jahresabschluss Offenlegungsregeln").
- Wertpapieremittenten nach WpHG und sonstige Rechtseinheiten, die Kapitalmarktinformationen an das Unternehmensregister übermitteln müssen. Im Bundesanzeiger veröffentlichte Meldungen werden automatisch in das Unternehmensregister eingestellt. Emittenten müssen somit nur die Informationen direkt an das Unternehmensregister übermitteln, die nicht bereits im Bundesanzeiger zu veröffentlichen waren.
Um Aufträge zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln, ist eine einmalige Registrierung bzw. Identifizierung notwendig.
Die Auftragsübermittlung muss über die Publikations-Plattform (www.publikations-plattform.de) oder via Software-Schnittstelle (Webservice) vorgenommen werden. Die Übermittlung zur Einstellung in das Unternehmensregister erfordert einen klaren Auftrag, speziell auch zum Umfang dessen, was bzw. welche Unterlagen eingestellt werden sollen. Es gilt die Unternehmensregisterverordnung (URV) und das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG).
Das für Übermittlungen maßgebliche Dateiformat ist „XML“ (Ausnahme: Jahresfinanzberichte und Rechnungslegungsunterlagen von Inlandsemittenten im ESEF-Format „XHTML“). Sie können auch andere bekannte Formate (PDF und Office) übermitteln. Hierfür bietet die registerführende Stelle gemäß § 15 URV den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 URV festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen an. Eine Einreichung von Unterlagen in Papierform ist nicht möglich. Die Entgelte für diese Leistungen entnehmen Sie bitte der Übersicht Nutzungsbedingungen.
Kontakt
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Jahresabschluss veröffentlichen
Offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse können Sie über die Publikations-Plattform übermitteln.
An das Unternehmensregister übermitteln
Veröffentlichungs- und Hinterlegungsaufträge für das Unternehmensregister können Sie über die Publikations-Plattform übermitteln.