Einreichen
Wertpapieremittenten müssen ihre Kapitalmarktinformationen direkt an das Unternehmensregister zur Speicherung übermitteln. Rechtliche Grundlage für das Einreichen sind das EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister) und das TUG (Transparenzrichtlinienumsetzungsgesetz).
Meldungen, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden, werden automatisch ins Unternehmensregister eingestellt. Von den Wertpapieremittenten müssen somit nur die Informationen direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden, die nicht bereits im Bundesanzeiger zu veröffentlichen waren.
Wichtig: Offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse sind ausschließlich im Bundesanzeiger einzureichen.
Informationen und Arbeitshilfen zur Übermittlung von offenlegungspflichtigen Jahresabschlüssen finden Sie auf der Publikations-Plattform.
Um Veröffentlichungen in das Unternehmensregister einzustellen, ist eine einmalige kostenlose Registrierung notwendig.
Ihre Veröffentlichungsaufträge können Sie dann über die Publikations-Plattform übermitteln. Es gilt die Unternehmensregisterverordnung (URV) und das Justizverwaltungskostengesetz (JVKostO).
Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben bietet Ihnen der Verlag als kostenpflichtigen Service die Möglichkeit, Ihre Veröfentlichung im PDF-Format zu übermitteln. Die Kostenhierfür entnehmen Sie bitte den AGB.
Kontakt
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Unsere Servicenummer: 0 800 - 1 23 43 44 Mo - Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr, kostenlos aus dem dt. Festnetz
Aus dem Ausland: +49 221 - 9 76 68-0 kostenpflichtig
Bei Problemen finden Sie wertvolle Hinweise im Bereich Fragen & Antworten.
Jahresabschluss veröffentlichen
Offenlegungspflichtige Jahresabschlüsse müssen Sie im Bundesanzeiger einreichen. Zur Übermittlung steht Ihnen die Publikations-Plattform zur Verfügung.
Im Unternehmensregister einreichen
Veröffentlichungsaufträge für das Unternehmensregister können Sie über die Publikations-Plattform einreichen.