Registerinformationen
Soweit auf dieser Seite Rechtsauffassungen dargelegt werden, weisen wir darauf hin, dass diese nicht bindend sind und letztlich die Gerichte zu entscheiden haben.
Das Unternehmensregister bietet Ihnen Zugang zum Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister. Möchten Sie nach Registerinformationen der Registergerichte suchen, so rufen wir diese für Sie von den jeweiligen Gerichten ab.
Ihre abgerufenen Dokumente können Sie direkt herunterladen.
Folgende Registerinhalte können Sie abrufen:
- AD: Aktueller Abdruck (Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen)
- CD: Chronologischer Abdruck (mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung)
- HD: Historischer Abdruck (mit allen Daten, die bis zur Umstellung auf die elektronische Registerführung gültig waren)
- DK: Baum-Struktur der zum Register eingereichten Dokumente (z. B. Gesellschafterlisten)
- UT: Unternehmensträgerdaten
- SI: Strukturierter Registerinhalt (XML-Datei mit den Daten des AD und CD zur automatischen Weiterverarbeitung)
Die Gesellschaft kann Dritten nur solche Tatsachen entgegenhalten, die eingetragen und bekannt gemacht sind, oder die dem Dritten bereits bekannt waren (§ 15 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs). Ein Dritter muss sich richtig eingetragene und bekannt gemachte Tatsachen entgegenhalten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs). Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte (§ 15 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs).
Generell sind die Dateien nur in dem beim Handelsregister hinterlegten Original-Format verfügbar. Üblich sind folgende Formate:
- pdf bei AD, CD, HD
- xml bei SI
- pdf, tif (je nach Registergericht) bei DK-Einzeldokumenten
- zip bei DK-Sammelordnern
Es können aber potenziell beliebige Dateiformate übertragen werden. Sie sind an der Dateiendung erkennbar.
Für den Abruf von Registerinformationen fallen seit dem 01.08.2022 keine Gebühren mehr an. Informationen darüber, wo ansonsten Gebühren anfallen, finden Sie unter Kosten der Nutzung
Wegen erforderlicher Sicherungsmaßnahmen sind Abrufe aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister in folgenden Bundesländern zu folgenden Uhrzeiten nicht möglich:
- Berlin:
täglich zwischen 02:00 Uhr und 06:00 Uhr - Mecklenburg-Vorpommern:
täglich zwischen 03:10 Uhr und 06:00 Uhr
Die Bereiche Rechnungslegung/Finanzberichte, Fondsinformationen, Gesellschaftsbekanntmachungen, Kapitalmarktinformationen, Insolvenzen und Registerbekanntmachungen sind von diesen Einschränkungen nicht betroffen. Hier können Sie weiterhin Inhalte von Veröffentlichungen abrufen, insbesondere auch Jahresabschlüsse ansehen oder als PDF herunterladen.
- Berlin:
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